Was bedeutet precepts auf englisch?
1) Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art . 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a und b, Art . 4 Abs. 1 und Art . 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16) und die Art. 10 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
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31. WABE beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Stützung dieser Behauptung macht sie u. a. geltend, dass die interne Vorschrift, die das sichtbare Tragen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Zeichen verbiete, mit § 106 Satz 1 GewO in Verbindung mit § 7 Abs. 1 bis 3 AGG vereinbar sei und dass diese nationalen Bestimmungen im Einklang mit dem Unionsrecht auszulegen seien. Nach Angaben der WABE ergibt sich aus der Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C?157/15, EU:C:2017:203), wonach ein privater Arbeitgeber berechtigt ist, eine Politik der Neutralität innerhalb des Unternehmens umzusetzen, sofern sie konsequent und systematisch verfolgt wird und sich auf Arbeitnehmer beschränkt, die mit Kunden in Kontakt stehen.
Eine mittelbare Diskriminierung liegt nicht vor, wenn die betreffende Vorschrift durch ein legitimes Ziel wie den Willen des Arbeitgebers, in seinen Beziehungen zu den Kunden eine Politik der Neutralität zu verfolgen, objektiv gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind. Das ist hier der Fall. Im Übrigen könne IX nicht auf eine Stelle versetzt werden, die keinen Kontakt zu den Kindern und deren Eltern habe, da eine solche Stelle nicht ihren Fähigkeiten und Qualifikationen entspreche.
WABE macht geltend, dass der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C?157/15, EU:C:2017:203), abschließend über die Frage der Abwägung zwischen Grundrechte im Licht der Charta im Falle eines vom Arbeitgeber auferlegten Neutralitätsgebots. Da § 3 Abs. 2 AGG auf die Umsetzung des Unionsrechts abzielt, können die deutschen Gerichte der Religionsfreiheit, wie sie das Bundesverfassungsgericht gewählt hat, keine andere Gewichtung beimessen, ohne gegen den Vorrang des Unionsrechts und den Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung zu verstoßen.
Selbst wenn es erforderlich wäre, das Vorliegen einer konkreten Gefahr oder eines konkreten wirtschaftlichen Schadens nachzuweisen, um die Religionsfreiheit einzuschränken, wäre dieses Erfordernis auch im vorliegenden Fall erfüllt, da sich aus den Beiträgen, die die Klägerin des Ausgangsverfahrens auf ihrer persönlichen Seite eines sozialen Netzwerks veröffentlicht habe, ergebe, dass sie durch ihr Verhalten gezielt und vorsätzlich auf Dritte einzuwirken.
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34)
In diesen Das Arbeitsgericht Hamburg (Deutschland) hat unter den gegebenen Umständen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1.
Stellt eine einseitige Anweisung des Arbeitgebers, mit der das Tragen aller sichtbaren Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen verboten wird, eine unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Religion im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 gegenüber Arbeitnehmern dar, die aufgrund religiöser Verhüllungsvorschriften bestimmte Kleidungsvorschriften befolgen?
2.
Stellt eine einseitige Anweisung des Arbeitgebers, mit der das Tragen sichtbarer Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen verboten wird, eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Religion und/oder des Geschlechts im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 gegen eine Arbeitnehmerin dar, die aufgrund ihres muslimischen Glaubens Trägt er ein Kopftuch?
in a
) Kann eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Religion und/oder des Geschlechts nach der Richtlinie 2000/78 durch den subjektiven Willen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden, eine Politik der politischen, weltanschaulichen und religiösen Neutralität zu verfolgen, auch wenn der Arbeitgeber damit den subjektiven Wünschen seiner Kunden entgegenkommen will?
b) Stehen die Richtlinie 2000/78 und/oder das Grundrecht der unternehmerischen Freiheit aus Art.
16 der Charta im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 einer nationalen Regelung entgegen, nach der zum Schutz des Grundrechts der Religionsfreiheit ein Verbot religiöser Bekleidung nicht allein aufgrund einer abstrakten Eignung gerechtfertigt sein kann, die Neutralität des Arbeitgebers zu gefährden, sondern nur auf der Grundlage einer hinreichend konkreten Gefahr, insbesondere eines konkret drohenden wirtschaftlichen Nachteils für den Arbeitgeber oder einen betroffenen Dritten?
...37) MJ's Der Klage vor diesen Gerichten wurde stattgegeben, und MH legte in der Folge Revision beim Bundesarbeitsgericht (Deutschland) ein, in der sie ebenfalls geltend machte, aus dem Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C?157/15, EU:C:2017:203), ergebe sich, dass es für die wirksame Anwendung des Verbots der Bekundung von Überzeugungen nicht erforderlich sei, einen konkreten wirtschaftlichen Schaden oder eine Verringerung der Zahl der Kunden darzutun.
So hat der Gerichtshof der durch Art. 16 der Charta geschützten unternehmerischen Freiheit ein größeres Gewicht beigemessen als der Religionsfreiheit. Ein anderes Ergebnis kann aus den durch das nationale Recht geschützten Grundrechten nicht abgeleitet werden.
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40) Sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass das letztgenannte beschränkte Verbot ausreichend ist, würde sich die Frage stellen, ob das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verbot, das erforderlich erscheint, im Sinne von Art.
2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/78. Das vorlegende Gericht möchte in diesem Zusammenhang wissen, ob bei der Prüfung der Geeignetheit dieses Verbots eine Abwägung zwischen den in Art. 16 der Charta verankerten Rechten und den in Art. 10 der Charta vorgesehenen Rechten vorzunehmen ist oder ob eine solche Abwägung nur bei der Anwendung der allgemeinen Regel im Einzelfall vorzunehmen ist ( Zum Beispiel, wenn einem Mitarbeiter eine Anweisung erteilt wird oder wenn ein Mitarbeiter entlassen wird.
Käme man zu dem Ergebnis, dass die einander widersprechenden Rechte, die sich aus der Charta und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK ) ergeben, bei der Prüfung der Geeignetheit des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verbots im engeren Sinne nicht berücksichtigt werden können, so würde sich die Frage stellen, ob ein Recht durch eine nationale Bestimmung von Verfassungsrang, insbesondere die Religions- und Weltanschauungsfreiheit, geschützt sind durch § 4 Abs.
1 und 2 GG geschützt ist, kann als günstigere Bestimmung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 angesehen werden.
41. Schließlich ist auch zu prüfen, ob das Unionsrecht im vorliegenden Fall Art. 16 der Charta der Möglichkeit entgegensteht, bei der Prüfung der Gültigkeit einer Weisung eines Arbeitgebers die durch das nationale Recht geschützten Grundrechte zu berücksichtigen. Es stellt sich u.
a. die Frage, ob sich ein Einzelner wie ein Arbeitgeber in einem Rechtsstreit, der ausschließlich zwischen Privatpersonen besteht, auf Art. 16 der Charta berufen kann.
42. Unter diesen Umständen hat das Bundesarbeitsgericht (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Kann eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion im Sinne von Art.
2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 festgestellt werden, die sich aus eine interne Regel eines privaten Unternehmens nur dann gerechtfertigt ist, wenn es nach dieser Regel verboten ist, jedes sichtbare Zeichen religiöser, politischer oder sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen zu tragen, und nicht nur solche, die auffällig und großformatig sind?
2. Falls Frage 1 verneint wird:
a) Ist Art.
2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass die aus Art. 10 der Charta und aus Art. 9 EMRK abgeleiteten Rechte bei der Prüfung berücksichtigt werden können, ob eine festgestellte mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion auf der Grundlage einer internen Regel eines privaten Unternehmens, die das Tragen von Schutzkleidung verbietet, großformatige Zeichen religiöser, politischer oder anderer philosophischer Überzeugungen?
b) Ist Art.
2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass nationale Vorschriften von Verfassungsrang, die die Religionsfreiheit schützen, berücksichtigt werden können bei der Prüfung, ob eine festgestellte mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion auf der Grundlage einer internen Regel eines privaten Unternehmens, die das Tragen von auffälligen, großformatigen Zeichen religiöser, politischer oder sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen verbietet, als günstigere Bestimmungen im Sinne von Art.
8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 angesehen wird?
3. Für den Fall, dass die Fragen 2 a und b verneint werden:
Bei der Prüfung einer Weisung, die auf einer internen Regel eines privaten Unternehmens beruht und das Tragen von auffälligen, großformatigen Zeichen religiöser, politischer oder sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen verbietet, sind nationale Vorschriften von Verfassungsrang, die die Religionsfreiheit schützen, aufgrund des Primärrechts der Union außer Kraft zu setzen, auch dann, wenn das Primärrecht der Union, wie z.
B. Art. 16 der Charta, die nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkennt?
...45) Was den Begriff des Religion im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 2000/78 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sie dahin auszulegen ist, dass sie sowohl das forum internum, d. h. die Tatsache, eine Überzeugung zu haben, als auch das forum externum, d. h. die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit, erfasst (Urteil vom 14.
März 2017, G4S Secure Solutions, C?157/15, EU:C:2017:203, Rn. 28), was der Auslegung dieses Begriffs in Art. 10 Abs. 1 der Charta entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Centraal Israelitisch Consistorie van Belgie u. a., C?336/19, EU:C:2020:1031, Rn. 52).
46. Das Tragen von Zeichen oder Kleidungsstücken zur Bekundung einer Religion oder Weltanschauung fällt unter die durch Art. 10 der Charta geschützte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Der konkrete Inhalt religiöser Gebote beruht auf einer Beurteilung, die der Gerichtshof nicht vorzunehmen hat.
47) Insoweit ist hinzuzufügen, dass Art. 1 der Richtlinie 2000/78 bezieht sich auf die Religion und die Weltanschauung zusammen, ebenso wie Art. 19 AEUV, wonach der Unionsgesetzgeber geeignete Maßnahmen ergreifen kann, um Diskriminierungen u. a. wegen der Religion oder der Weltanschauung zu bekämpfen, und Art.
21 der Charta, der unter den verschiedenen dort genannten Diskriminierungsgründen auf die Religion oder die Weltanschauung Bezug nimmt . Daraus folgt, dass für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2000/78 die Begriffe "Religion" und "Weltanschauung" als zwei Aspekte ein und desselben einzigen Diskriminierungsgrundes zu prüfen sind. Wie sich aus Art. 21 der Charta ergibt, ist der Grund der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung von dem Grund wegen der politischen oder sonstigen Überzeugung zu unterscheiden und umfasst daher sowohl religiöse Überzeugungen als auch weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen.
48.
Hinzuzufügen ist ferner, dass das in Artikel 10 Absatz 1 der Charta verankerte Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit und das integraler Bestandteil des bei der Auslegung der Richtlinie 2000/78 maßgeblichen Kontexts ist, dem in Art. 9 EMRK garantierten Recht entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat (Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C?157/15, EU:C:2017:203, Rn.
27). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ( EGMR ) stellt das in Art. 9 EMRK verankerte Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit eine der Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft im Sinne dieser Konvention dar und stellt in seiner religiösen Dimension eines der wesentlichsten Elemente dar, die die Identität der Gläubigen und ihre Lebensauffassung ausmachen und eine Bereicherung für Atheisten, Agnostiker, Skeptiker und Unbeteiligte, die zum Pluralismus beiträgt, der untrennbar mit einer demokratischen Gesellschaft verbunden ist, die im Laufe der Jahrhunderte teuer erkämpft wurde (EGMR, 15.
Februar 2001, Dahlab/Schweiz, CE:ECHR:2001:0215DEC004239398).
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62. Die Richtlinie 2000/78 ist in dem von ihr erfassten Bereich eine besondere Ausprägung des allgemeinen Diskriminierungsverbots, das nunmehr in Art. 21 der Charta verankert ist (Urteil vom 26. Januar 2021, Szpital Kliniczny im. dra J. Babinskiego Samodzielny Publiczny Zaklad Opieki Zdrowotnej w Krakowie, C?16/19, EU:C:2021:64, Rn. 33). Im vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie wird darauf hingewiesen, dass das Recht aller Menschen auf Gleichheit vor dem Gesetz und Schutz vor Diskriminierung ein universelles Recht darstellt, das in mehreren internationalen Übereinkünften anerkannt wurde, und aus den Erwägungsgründen 11 und 12 dieser Richtlinie ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber erstens davon ausgehen wollte, dass eine Diskriminierung, die u.
a. auf Die Religion oder die Weltanschauung kann die Verwirklichung der Ziele des AEUV beeinträchtigen, insbesondere die Erreichung eines hohen Niveaus an Beschäftigungs- und Schutz des Lebensstandards und der Lebensqualität, des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und der Solidarität sowie des Ziels, die Europäische Union zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, sowie zum anderen jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen sollten in der gesamten Europäischen Union verboten sein.
63) Was die Voraussetzung des Vorliegens eines legitimen Ziels betrifft, so kann der Wille eines Arbeitgebers, sowohl gegenüber öffentlichen als auch gegenüber privaten Auftraggebern eine Politik der politischen, weltanschaulichen oder religiösen Neutralität an den Tag zu legen, als legitim angesehen werden.
Der Wunsch eines Arbeitgebers, gegenüber den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, bezieht sich auf die in Art. 16 der Charta anerkannte und grundsätzlich legitime unternehmerische Freiheit, insbesondere wenn der Arbeitgeber bei der Verfolgung dieses Ziels nur diejenigen einbezieht, die Arbeitnehmer, die mit den Kunden des Arbeitgebers in Kontakt treten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14.
März 2017, G4S Secure Solutions, C?157/15, EU:C:2017:203, Rn. 37 und 38).
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65. Unter diesen Umständen können für die Feststellung des Vorliegens einer objektiven Rechtfertigung und damit eines tatsächlichen Bedürfnisses des Arbeitgebers in erster Linie die Rechte und berechtigten Wünsche der Kunden oder Nutzer berücksichtigt werden. Dies ist z. B. der Fall für das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder im Einklang mit ihren in Artikel 14 der Charta anerkannten religiösen, weltanschaulichen und lehrmäßigen Überzeugungen zu gewährleisten, oder für ihren Wunsch, dass ihre Kinder von Personen beaufsichtigt werden, die ihre Religion oder Weltanschauung nicht bekennen, wenn sie mit den Kindern in Kontakt stehen, um dies zu erreichen, unter anderem die Gewährleistung der freien und persönlichen Entwicklung der Kinder in Bezug auf die Religion, Überzeugung und Politik, wie in den von WABE angenommenen Personalanweisungen erwähnt.
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67.
Zweitens ist bei der Beurteilung des Vorliegens eines echten Bedürfnisses des Arbeitgebers im Sinne von Rn . 64 des vorliegenden Urteils dem Umstand besondere Bedeutung beizumessen, dass der Arbeitgeber den Nachweis erbracht hat, dass in Ermangelung einer solchen Politik der politischen, weltanschaulichen und religiösen Neutralität ihre in Art . 16 der Charta anerkannte unternehmerische Freiheit würde dadurch beeinträchtigt, dass sie in Anbetracht der Art ihrer Tätigkeiten oder der Umstände, in denen sie ausgeübt wird, nachteilige Folgen hätte.
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69.
Letzteres Erfordernis bedeutet insbesondere, dass zu prüfen ist, ob im Fall einer Beschränkung der in Art. 10 Abs. 1 der Charta garantierten Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, wie sie sich aus dem Verbot des Einhaltens an seinem Arbeitsplatz ein Gebot erlassen wird, das ihn verpflichtet, ein sichtbares Zeichen seiner religiösen Überzeugungen zu tragen, so erscheint diese Beschränkung angesichts der nachteiligen Folgen, die der Arbeitgeber mit dem Erlass dieses Verbots vermeiden will, unbedingt erforderlich.
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80. Diese Frage ergibt sich aus den ebenfalls vom Bundesarbeitsgericht in der Rechtssache C-341/19 geäußerten Zweifeln an der Frage, ob bei der Prüfung der Angemessenheit einer internen Regelung eines Unternehmens wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Abwägung zwischen den in Rede stehenden Rechten und Freiheiten vorzunehmen ist insbesondere die Art.
14 und 16 der Charta einerseits und Art. 10 der Charta andererseits, oder ob diese Abwägung nur bei der Anwendung der internen Regel im konkreten Fall erfolgen sollte, z. B. bei der Erteilung einer Weisung an einen Arbeitnehmer oder bei der Entlassung eines Arbeitnehmers. Wenn es so wäre, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die in Rede stehenden Rechte, die sich aus der Charta ergeben, im Rahmen dieser Prüfung nicht berücksichtigt werden können, stellt sich sodann die Frage, ob eine nationale Verfassungsbestimmung wie Art.
4 Abs. 1 und 2 GG zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit als günstigere Regelung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 angesehen werden kann.
81) Was als Erstes die Frage betrifft, ob bei der Prüfung der Geeignetheit der Beschränkung, die sich aus der erlassenen Maßnahme ergibt, um die Anwendung einer Politik der politischen, weltanschaulichen und religiösen Neutralität zu gewährleisten, für die Zwecke von Art.
2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/78 erforderlich ist, die verschiedenen in Rede stehenden Rechte und Freiheiten zu berücksichtigen, Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof bei der Auslegung des Begriffs der Religion im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 2000/78 festgestellt hat, die Der Unionsgesetzgeber hat im ersten Erwägungsgrund dieser Richtlinie auf die durch die EMRK garantierten Grundrechte verwiesen, die in ihrem Art.
9 vorsieht, dass jede Person das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit hat, ein Recht, das u. a. die Freiheit umfasst, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat ihre Religion oder Weltanschauung zu bekennen. in Gottesdienst, Lehre, Praxis und Kult. Außerdem hat der Unionsgesetzgeber im selben Erwägungsgrund auch auf die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts Bezug genommen.
Zu den Rechten, die sich aus diesen gemeinsamen Traditionen ergeben und in der Charta bekräftigt worden sind, gehört das in Art. 10 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Nach dieser Bestimmung umfasst dieses Recht die Freiheit, die Religion oder die Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, allein oder in Gemeinschaft mit anderen und in der Öffentlichkeit oder in der Öffentlichkeit privat, zur Bekundung von Religion oder Weltanschauung, in Gottesdienst, Lehre, Praxis und Kult.
Wie sich aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) ergibt, entspricht das in Art. 10 Abs. 1 der Charta garantierte Recht dem in Art. 9 EMRK garantierten Recht und hat gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite (Urteil vom 14. März 2017, Urteil G4S Secure Solutions (C?157/15, EU:C:2017:203, Rn. 26 und 27).
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83) Sodann hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es bei der Prüfung, ob ein Verbot wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende erforderlich ist, Sache der nationalen Gerichte ist, unter Berücksichtigung aller Angaben in den betreffenden Akten die Interessen zu berücksichtigen und die Beschränkungen der betroffenen Freiheiten auf das absolut Notwendige zu beschränken (Urteil vom 14.
März 2017, G4S Secure Solutions, C?157/15, EU:C:2017:203, Rn. 43). Da die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, nur die in Art. 16 der Charta anerkannte unternehmerische Freiheit betraf, ist davon auszugehen, dass die andere Freiheit, auf die sich der Gerichtshof in diesem Urteil bezogen hat, die in Rn. 39 dieses Urteils genannte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit war.